Es ist immer wieder erfrischend, wie eine einzige unüberlegte Formulierung des Gesetzgebers zu äußerst lebhafter und sehr grundsätzlicher Debatte unter betroffenen Gerichten Anlass gibt. Zur Reichweite des durch das Rückführungsverbesserungsgesetz neugefassten Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG hält der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs München in seinem Beschluss vom 1. August 2024 (Az. 10 CE 24.1299) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die zweite Alternative in § 80 AsylG gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verstößt und damit insbesondere in Verfahren nicht anwendbar ist, in denen es um die Erteilung einer Verfahrensduldung geht. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Beschluss vom 17. September 2024, Az. 3 B 1689/24) als auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 27. August 2024, Az. 18 B 626/24) sehen das aber anders und wollen den Beschwerdeausschluss auch auf solche Fallkonstellationen anwenden, jeweils mit einem bunten Strauß von Argumenten. Ebenso sehen es wohl das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 23. Juli 2024, Az. 6 Bs 36/24), der 19. Senat des Verwaltungsgerichtshofs München (Beschluss vom 30. April 2024, Az. 19 CE 24.661) und der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 13. März 2024, Az. 11 S 402/24), anders wiederum der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 5. Juli 2024, Az. 12 S 821/24). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des VGH Kassel (a.a.O., Rn. 15), dass der Gesetzgeber den Streit um die Reichweite des Beschwerdeausschlusses durch die Neuformulierung von § 80 AsylG beendet habe, möglicherweise etwas voreilig.
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