Das Oberlandesgericht Dresden will von einer älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24. Mai 1977, Az. 4 ARs 6/77) abweichen, wonach die Auslieferung eines Kriegsdienstverweigerers nur zulässig ist, wenn er nicht gegen seinen Willen zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird, und hat den BGH mit Beschluss vom 9. August 2024 (Az. OAus 174/24) gemäß § 42 IRG in einem Verfahren angerufen, in dem es um einen ukrainischen Kriegsdienstverweigerer geht. Der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 3 GG sei auf die nach deutschem Recht Wehrpflichtigen beschränkt, so dass sich auszuliefernde Ausländer nicht auf das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung berufen könnten. Es wäre außerdem widersprüchlich, einerseits Asylanträge von vor einem Krieg und einer eigenen Beteiligung daran flüchtenden Personen abzulehnen, weil die dem Gewissen folgende Kriegsdienstverweigerung und die dafür zu erwartende Bestrafung flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, andererseits aber anzunehmen, dass dieselbe tatsächliche Verweigerungssituation und drohende Bestrafung einer Auslieferung von zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung gesuchten Verfolgten entgegenstünde.
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