Wenn ein von Abschiebungshaft Betroffener wünscht, dass von der Haftanordnung eine bestimmte Person seines Vertrauens oder ein bestimmter Angehöriger benachrichtigt werden soll, dann erfüllt das Haftgericht die Benachrichtigungspflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG nicht, wenn es stattdessen einen Rechtsanwalt benachrichtigt, der sich im Haftanordnungsverfahren nicht als Bevollmächtigter bestellt hat, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. September 2024 (Az. XIII ZB 52/21). In einem weiteren Beschluss vom 10. September 2024 (Az. XIII ZB 72/20) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Haftantrag unzulässig ist, wenn in ihm die Angabe zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen fehlt.
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