Mit Beschluss vom 12. September 2024 (Az. 19 UH 2/24) musste das Oberlandesgericht Karlsruhe einen negativen Kompetenzkonflikt der Amtsgerichte Offenburg und Karlsruhe auflösen, die sich in einem Haftverfahren beide für unzuständig hielten. Das zunächst zuständige Amtsgericht Offenburg hatte das Verfahren gemäß § 106 Absatz 2 AufenthG an das Amtsgericht Karlsruhe abgegeben, das die Übernahme des Verfahrens ablehnte. Nach einem neuerlichen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Offenburg wurde schließlich gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 415 FamFG das Oberlandesgericht ins Spiel gebracht. Inhaltlich ging es darum, ob § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG auch dann anwendbar ist, wenn noch keine erstinstanzlich abschließend angeordnete Freiheitsentziehung vorliegt, sondern lediglich eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist. Das könne man so oder so sehen, meinte das Oberlandesgericht, jedenfalls aber habe das abgebende Amtsgericht Offenburg die ihm eingeräumte Verweisungskompetenz nicht offensichtlich überschritten.
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