In einem ungewöhnlich deutlichen Urteil vom 22. Oktober 2024 (Az. 1766/23) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass Malta die Menschenrechte unter anderem minderjähriger Schutzsuchender durch ihre Inhaftierung während ihrer Asylverfahren verletzt hat. Nicht nur seien die Haftbedingungen menschenrechtswidrig gewesen, sondern auch die Inhaftierung als solche, und habe es insbesondere keine Möglichkeit zu einer effektiven gerichtlichen Überprüfung der Inhaftierung gegeben. Die maltesische Regierung müsse dafür sorgen, dass Rechtsvorschriften erlassen würden, damit das für die Überprüfung der Inhaftierung von Schutzsuchenden zuständige „Immigration Appeals Board“ den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entspreche, und zwar in Hinblick auf die Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder und deren Amtszeit, das Vorhandensein von Garantien gegen Druck von außen und die Notwendigkeit, dass das Gremium den Anschein von Unabhängigkeit erwecke. Der Gerichtshof habe bereits vor neun Jahren gerügt, dass in Malta kein effektiver Rechtsschutz für Beschwerden gegen Haftbedingungen existiere, diese Situation habe sich seitdem nicht verbessert. Malta müsse einen rechtlich und praktisch wirksamen Rechtsbehelf einführen.
Der Gerichtshof berichtet in einer ausführlichen Pressemitteilung vom selben Tag über sein Urteil.
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