Wird Beschuldigten in einem Strafverfahren vorgeworfen, in einem ausländerrechtlichen Verfahren oder Asylverfahren falsche Angaben gemacht zu haben, so liegt angesichts der drohenden Ausweisung ganz regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor, sagt das Amtsgericht Singen in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023 (Az. 60 Cs 25 Js 17110/24 jug). Zwar liege die im Strafverfahren zu erwartende Strafe im Bereich einer niedrigen Geldstrafe, dennoch drohe dem Beschuldigten durch die Verurteilung mit der daraus folgenden Ausweisung eine ganz erhebliche Folge. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nämlich vor, sofern in einem ausländerrechtlichen Verfahren oder Asylverfahren falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, dementsprechend drohten aus einer Verurteilung aufgrund eines im asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Verfahren begangenen Urkundendelikts oder nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 AsylG jedenfalls schwerwiegende mittelbare Nachteile, die eine Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig machten.
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