Notwendige Verteidigung bei Strafverfolgung nach falschen Angaben im Asylverfahren

Wird Beschuldigten in einem Strafverfahren vorgeworfen, in einem ausländerrechtlichen Verfahren oder Asylverfahren falsche Angaben gemacht zu haben, so liegt angesichts der drohenden Ausweisung ganz regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor, sagt das Amtsgericht Singen in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2023 (Az. 60 Cs 25 Js 17110/24 jug). Zwar liege die im Strafverfahren zu erwartende Strafe im Bereich einer niedrigen Geldstrafe, dennoch drohe dem Beschuldigten durch die Verurteilung mit der daraus folgenden Ausweisung eine ganz erhebliche Folge. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nämlich vor, sofern in einem ausländerrechtlichen Verfahren oder Asylverfahren falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, dementsprechend drohten aus einer Verurteilung aufgrund eines im asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Verfahren begangenen Urkundendelikts oder nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 AsylG jedenfalls schwerwiegende mittelbare Nachteile, die eine Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig machten.

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ISSN 2943-2871