Das Verwaltungsgericht Hamburg äußert sich in zwei aktuellen Urteilen vom 1. Oktober 2024 (Az. 10 A 2312/23) und vom 29. Oktober 2024 (Az. 10 A 2350/23) zur Asylrelevanz exilpolitischer Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in Deutschland. Eine exiloppositionelle Betätigung berge für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential, weil dem iranischen Regime aufgrund des technischen Fortschritts jedenfalls regelhaft alle oppositionellen Aktivitäten bekannt würden; die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit setze darum nicht voraus, dass Betroffene in exponierter Stellung besonders nachhaltig als Regimefeind in die Öffentlichkeit getreten seien. Für die Frage einer beachtlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr bleibe allerdings maßgeblich, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen ließen, was eine Frage des Einzelfalls sei. Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung könne auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerate. Überwacht würden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende Sanktionen eher nicht befürchten müssten. Auch spiele die Art der Verbreitung von Aktionen in den sozialen Netzwerken eine Rolle. Personen, die in den persisch-sprachigen Nachrichtensendern Man-o-to, Iran International, BBC Farsi sowie „Voice of America 365“ zu sehen seien, gerieten allein durch die dortige Ausstrahlung in das Blickfeld der iranischen Behörden und Sicherheitsdienste.
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