Das Verwaltungsgericht Hamburg sieht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. 10 A 1950/24) keinen Grund, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zur Bescheidung eines Asylantrags zu verpflichten, der einen Griechenland betreffenden Anerkannten-Fall betrifft. Der Asylantrag sei im Mai 2022 gestellt worden, so dass die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte maximale Entscheidungsfrist bereits verstrichen sei. Dass beim Bundesverwaltungsgericht eine Tatsachenrevision zur Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland anhängig sei (nämlich im Verfahren 1 C 18.24), ändere nichts an der Verpflichtung des Bundesamts, nunmehr über den Antrag zu entscheiden, weil die Tatsachenrevision sich wohl nur auf die Personengruppe der alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer beziehe, zu denen die Klägerinnen nicht gehörten. Verweise des Bundesamts auf eine interne „Rückpriorisierung“ und auf eine „rechtspolitisch gewünschte Überprüfung der Grundsätze des gesamten Asylsystems“ änderten daran ebenfalls nichts, weil sie die erforderliche einzelfallbezogene Bewertung vermissen ließen.
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