Bei der Beurteilung, ob ein minderjähriger Ausländer im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund aus dem Bundesgebiet ausreist, sind die aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seiner Sorgeberechtigten folgenden rechtliche Grenzen zu berücksichtigen, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2024 (Az. 13 ME 137/24). In einem Fall, in dem sich ein minderjähriger Ausländer ohne Zustimmung seiner Sorgeberechtigten ins Ausland abmelde und ausreis, bestehe für die Ausländerbehörde vor Annahme des Erlöschenstatbestands nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG die Pflicht zur Nachprüfung, ob der Sorgeberechtigte mit der Abmeldung und auch der Ausreise aus dem Bundesgebiet einverstanden sei. Eine andere Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG würde dazu führen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht des gesetzlichen Vertreters durch den minderjährigen Ausländer vereitelt werden könne.
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