Kein Folgeantrag ohne vorherige inhaltliche Prüfung

Wenn ein Asylantrag in Deutschland wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats gemäß § 29 Abs. 1 Nr. a AsylG als unzulässig abgelehnt wird, dann ist ein später erneut in Deutschland gestellter Asylantrag kein Folge- oder Zweitantrag, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2024 (Az. 15 L 2751/24.A). Der in Deutschland erneut gestellte Asylantrag dürfe daher im Falle seiner Unbegründetheit nicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.

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ISSN 2943-2871