Es spricht vieles dafür, so das Verwaltungsgericht Trier in seinem Beschluss vom 15. Juli 2024 (Az. 6 L 2421/24.TR), dass § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG unionsrechtswidrig ist und darum nicht angewendet werden darf. Die Vorschrift erlaube es, einen unbegründeten Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist, was in Art. 31 Abs. 8 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU keine Grundlage finde. Auch Art. 42 Abs. 1 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348, die die Asylverfahrensrichtlinie ablösen werde, enthalte keine Ermächtigung zum Erlass einer Vorschrift mit dem Inhalt des § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG.
Schreibe einen Kommentar