Kein pauschaler Verweis auf Erkenntnismittelliste

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält es in seinem Beschluss vom 7. November 2024 (Az. A 12 S 1230/24) für möglich, dass ein zur Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil führender Begründungsmangel im Einzelfall dann vorliegen kann, wenn das Verwaltungsgericht zwar eine umfangreiche Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt hat, in den Entscheidungsgründen jedoch lediglich pauschal auf die Erkenntnismittelliste verweist. Ein umfassender Verweis „unter Berücksichtigung der Erkenntnismittellage“ könne unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr rational nachvollziehbar sein und damit die Voraussetzung für eine Nichtbegründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO erfüllen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871