Nicht jeder gegen einen Dublin-Bescheid ergriffene Rechtsbehelf unterbricht die Überstellungsfrist, erklärt das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. M 19 K 23.50110). Aus dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO und aus dem auf eine schnelle Klärung der Zuständigkeitsfrage gerichteten Sinn und Zweck der Dublin-III-VO ergebe sich vielmehr, dass ein die Überstellungsfrist unterbrechender Rechtsbehelf im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO nur die zur Vermeidung der Bestandskraft der Überstellungsentscheidung gegen diese gerichtete Klage und ggf. ein in diesem Zusammenhang gestellter, fristgebundener Eilantrag sei. Ein späterer Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufzugeben, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebung eines Klägers auf der Grundlage der betreffenden Abschiebungsanordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, habe sowohl hinsichtlich des Wortlauts als auch des Regelungsgehalts eine andere Bedeutung und unterbreche den Lauf der Überstellungsfrist nicht.
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