Ein vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Ausländer ist während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die er ohne Kenntnis davon begangen hat, wann die ihm gesetzte Ausreisepflicht beginnt und endet, im Sinne des § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert, weswegen auf Grundlage dieser Norm kein Ausreisegewahrsam gegen ihn angeordnet werden darf, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. XIII ZB 53/21). Sei es einem Ausländer wie hier im Falle einer Inhaftierung objektiv unmöglich, seiner Pflicht zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, so könne ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Ausländer den Hinderungsgrund in dem Wissen oder zu dem Zweck herbeigeführt habe, damit die Ausreise zu vereiteln. Dieses Verschulden müsse sich auf eine bestehende und konkret bevorstehende Ausreisepflicht beziehen, während die bloß abstrakte Möglichkeit, dass eine solche Ausreisepflicht entstehen werde, nicht genüge.
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