Keine Verfolgung in Syrien

Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht in seinem (in einem Hauptsacheverfahren ergangenen) Beschluss vom 12. November 2024 (Az. 14 A 445/22.A) keine Verfolgung von nicht vorverfolgt ausgereisten syrischen Schutzsuchenden. Weder die illegale Ausreise aus Syrien, ein längerer Aufenthalt im Ausland, eine Asylantragstellung, die Herkunft aus einer bestimmten Region in Syrien, die Religionszugehörigkeit noch eine mögliche Heranziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee führe zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung. Es gebe keine belastbaren Erkenntnisse, dass das syrische Regime Flüchtlingen pauschal eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, dies sei angesichts einer Zahl von mehreren Millionen Flüchtlingen, die Syrien während des Bürgerkriegs verlassen haben, auch nicht plausibel.

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass den Klägern in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Diese Entscheidung der griechischen Behörden entfalte keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesamt, das lediglich dazu verpflichtet sei, die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruhe, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden gerichtet, das zu keinen Erkenntnissen geführt habe, die im Rahmen einer aktualisierten Prüfung einen Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründeten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht (§ 78 Abs. 8 AsylG) nicht zugelassen, weil mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 (Az. 1 C 22.21) keine Veranlassung bestehe, eine Revision zur Klärung der Verfolgung von Militärdienstentziehern zuzulassen. Das gelte erst Recht für alle weiteren relevanten fallübergreifenden Tatsachenfragen, etwa Sippenhaft, Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland, Herkunft aus einem (früher) umkämpften Gebiet oder wegen sunnitischer Religionszugehörigkeit.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871