Das Verwaltungsgericht Berlin kritisiert in seinem Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. 12 K 88/23 A) den früheren Berichterstatter in dem Verfahren, der zunächst eine Betreibensaufforderung gemäß § 81 S. 1 AsylG erlassen und das Verfahren aufgrund der Nichtzustellbarkeit dieser Aufforderung eingestellt hatte. Die Verletzung der Pflicht eines Ausländers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Ausländerbehörde und dem angerufenen Verwaltungsgericht unverzüglich anzuzeigen, rechtfertige nicht stets den Erlass einer Betreibensaufforderung. Vielmehr bedürfe es einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls, die hier zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass kein Anlass für eine solche Betreibensaufforderung vorgelegen hätte. Nach dem Fehlschlagen der Zustellung an die Kläger hätte es nahegelegen, beim Bundesamt oder beim Einwohnermeldeamt eine Erkundigung über eine etwaige neue Anschrift der Kläger einzuholen. Da die Kläger sich nach einem Umzug ordnungsgemäß umgemeldet hätten, hätte ihre aktuelle Anschrift ermittelt werden können.
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