Der Europäische Gerichtshof beantwortet in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C‑185/24 und C‑189/24) die Vorlagefragen des Oberverwaltungsgerichts Münster zu den italienischen Dublin-Rundschreiben und sagt, dass systemische Schwachstellen in einem Dublin-Staat nicht allein deswegen festgestellt werden können, weil der zuständige Mitgliedstaat die Überstellungen von Asylbewerbern einseitig ausgesetzt hat; eine solche Feststellung könne vielmehr nur nach einer Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben getroffen werden. Der Gerichtshof hat sein Urteil in einer Pressemitteilung zusammengefasst.
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