Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung anhängiger Tatsachenrevision

In einer Pressemitteilung vom 20. Dezember 2024 berichtet das Bundesverfassungsgericht über seinen Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az. 2 BvR 1341/24), in dem es eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Verfassungsbeschwerde des in Griechenland schutzberechtigten Beschwerdeführers hatte sich dagegen gewandt, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet wurde, obwohl beim Bundesverwaltungsgericht eine Griechenland betreffende Tatsachenrevision anhängig ist. Es sei nämlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Bundesverfassungsgericht, wenn ein Verwaltungsgericht eine beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Tatsachenrevision nicht abwarte, weil § 78 Abs. 8 AsylG eine Ausweitung des Suspensiveffekts über das als Revision anhängige Verfahren hinaus nicht zu entnehmen und auch sonst nicht geboten sei. Die mit der Einführung von § 78 Abs. 8 AsylG verbundene Intention, im Wege der Tatsachenrevision Einheitlichkeit in der gerichtlichen Beurteilung der tatsächlichen Lage in einem Zielstaat herzustellen, entbinde die Verwaltungsgerichte ohnehin nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht zur tagesaktuellen Erfassung der entscheidungserheblichen Sachlage. Insofern sei eine anhängige Tatsachenrevision auch nicht mit einer bereits erfolgten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vergleichbar.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871