In einer Pressemitteilung vom 20. Dezember 2024 berichtet das Bundesverfassungsgericht über seinen Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az. 2 BvR 1341/24), in dem es eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Verfassungsbeschwerde des in Griechenland schutzberechtigten Beschwerdeführers hatte sich dagegen gewandt, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet wurde, obwohl beim Bundesverwaltungsgericht eine Griechenland betreffende Tatsachenrevision anhängig ist. Es sei nämlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Bundesverfassungsgericht, wenn ein Verwaltungsgericht eine beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Tatsachenrevision nicht abwarte, weil § 78 Abs. 8 AsylG eine Ausweitung des Suspensiveffekts über das als Revision anhängige Verfahren hinaus nicht zu entnehmen und auch sonst nicht geboten sei. Die mit der Einführung von § 78 Abs. 8 AsylG verbundene Intention, im Wege der Tatsachenrevision Einheitlichkeit in der gerichtlichen Beurteilung der tatsächlichen Lage in einem Zielstaat herzustellen, entbinde die Verwaltungsgerichte ohnehin nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht zur tagesaktuellen Erfassung der entscheidungserheblichen Sachlage. Insofern sei eine anhängige Tatsachenrevision auch nicht mit einer bereits erfolgten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vergleichbar.
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