Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2024 (Az. 10 N 20/24) darauf hin, dass ein bloßer Verweis auf ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorabentscheidungsverfahren nicht ohne Weiteres zu einer Aussetzung eines asylgerichtlichen Verfahrens führt. Insbesondere ein bloßer Hinweis darauf, dass das zu entscheidende Verfahren gegenüber dem beim EuGH anhängigen Verfahren „gleich gelagert“ sei, reiche nicht aus, um die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu erfüllen, wenn im Berufungszulassungsverfahren ein Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren gerügt werde.
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