Die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs München in seinem Beschluss vom 3. März 2023, (Az. 24 B 23.30101), dass eine Prüfung der aktuellen allgemeinen Lage im Herkunftsland des Klägers und seiner individuellen Situation mit „umfassenden Beweiserhebungen“ verbunden wäre, entfaltet auch nach der Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 79 Abs. 2 AsylG keine Bindungswirkung für das dann wieder zuständige Verwaltungsgericht, sagt das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 23. Dezember 2024 (Az. W 3 K 23.30206). Derartige Beweiserhebungen seien seitens der Parteien nicht beantragt worden und das Verwaltungsgericht habe sie nicht für erforderlich gehalten, so dass kein derartiger Beweis zu erheben gewesen sei.
Schreibe einen Kommentar