Mangels einer möglicherweise zulässigen, aber jedenfalls fehlenden ausdrücklichen Regelung verbleibt es für bereits vor dem Zeitpunkt einer verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeitsänderung rechtshängige asylrechtliche Verfahren nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bei der örtlichen Zuständigkeit des bereits zuvor angerufenen Gerichts, meint der Verwaltungsgerichtshof München in einem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. 13a B 24.30889) und in einem Beschluss vom 7. Januar 2025 (Az. 15 B 24.30892).
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