Für die Kontrolle von Rechtsmittelfristen sind an Behörden zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 (Az. 6 LB 11/24). In dem Verfahren hatte die Behörde nach Zulassung ihrer Berufung die Frist zur Begründung der Berufung versäumt und sich auf ein „unaufklärbares Büroversehen“ berufen. Das, so das Oberverwaltungsgericht, gehe zu Lasten der Behörde, weil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, wenn die Möglichkeit offen bleibe, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden sei.
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