Keine Abschiebung von Wehrpflichtigen nach Tschetschenien

Russischen Staatsangehörigen droht in Tschetschenien die Zwangsrekrutierung zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, der sie sich nicht durch Aufenthalt in einem anderen Landesteil Russlands entziehen können, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 10 L 54/25.A). Für eine Person, die von den tschetschenischen Behörden gesucht werde, sei in Russland kein Ort sicher, da die lokale tschetschenische Regierung eine Person außerhalb der Republik Tschetschenien leicht ins Visier nehmen könne. Vor diesem Hintergrund sei es auch unerheblich, ob der Kläger bislang einen echten Musterungs- oder Einberufungsbescheid erhalten habe oder nicht. Ähnlich sah das übrigens unlängst, wenngleich ohne den Tschetschenien-Aspekt, das Verwaltungsgericht Magdeburg (siehe HRRF-Newsletter Nr. 174), während das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Sommer 2024 keinen Schutzbedarf für Wehrpflichtige aus Tschetschenien gesehen hatte (siehe HRRF-Newsletter Nr. 165).

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ISSN 2943-2871