In seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. XIII ZB 65/23) mahnt der Bundesgerichtshof an, dass bei der Anordnung von Abschiebungshaft Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG nicht vorschnell angenommen werden darf, auch wenn der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge aufgewendet hat. Vielmehr müsse die Lebenssituation des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anordnung der Haft berücksichtigt werden. Im entschiedenen Verfahren habe das Beschwerdegericht bei seiner Gesamtbetrachtung etwa nicht berücksichtigt, dass die Einreise des Betroffenen zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits über zehn Jahre zurückgelegen habe und der Betroffene in Deutschland einen nicht unerheblichen Zeitraum gearbeitet und ein Einkommen erzielt habe. Außerdem habe der Betroffene geltend gemacht, das für die Einreise aufgenommene Darlehen bereits zurückgezahlt zu haben. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Umstände habe das Beschwerdegericht dem von ihm bejahten konkreten Anhaltspunkt für die Fluchtgefahr ein zu hohes Gewicht beigemessen.
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