Der Bundesgerichtshof meint in seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. XIII ZB 51/23), dass die verzögerte Entscheidung über eine Haftbeschwerde eine rechtmäßig angeordnete Abschiebungshaft nicht rechtswidrig macht. Zwar könne die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen, einen Automatismus gebe es aber nicht. Das für Behörden mit Blick auf Abschiebungen geltende Beschleunigungsgebot diene dazu, den Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, sei indes aber nicht auf vermeidbare Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren übertragbar.
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