Ähnlich wie das Verwaltungsgericht Hamburg (siehe oben) geht auch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 20. Januar 2025 (Az. 27 K 6361/20.A) davon aus, dass das Unionsrecht eine Bindung Deutschlands an die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht vorsieht. Wenn in Deutschland ein Asylantrag gestellt worden sei, dann könne Deutschland selbst prüfen, ob der Antragsteller Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes habe; nach dem negativen Abschluss einer solchen Prüfung sei der Erlass einer Abschiebungsandrohung für das Herkunftsland mit Unionsrecht vereinbar. Dabei könne dahinstehen, ob die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Rs. C-362/22) von vornherein auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht übertragbar seien, weil diese anders als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglicherweise nicht nur deklaratorischen Charakter habe.
Jedenfalls unterscheide sich die hier vorliegende Konstellation von einem Auslieferungsverfahren grundlegend dadurch, dass eine mögliche Umgehung der Vorschriften über die Aberkennung des internationalen Schutzes nicht drohe, wenn die zuständige Behörde auf Antrag des Betroffenen die Zuerkennung internationalen Schutzes neu geprüft habe. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. September 2020 (Az. 2 BvR 2082/18) entschieden habe, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Falle einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei, habe es zur Begründung lediglich auf zwei Literaturstellen verwiesen. Da es in dieser Entscheidung primär um die Frage ging, ob ein Asylantrag als unzulässig statt als unbegründet hätte abgelehnt werden müssen, nicht aber um die Bindungswirkung einer Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn ein zulässiges Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wurde, sei aus der Entscheidung nichts ableitbar.
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