Keine Sperrwirkung ausländischer Gewährung subsidiären Schutzes vor Abschiebung

Ähnlich wie das Verwaltungsgericht Hamburg (siehe oben) geht auch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 20. Januar 2025 (Az. 27 K 6361/20.A) davon aus, dass das Unionsrecht eine Bindung Deutschlands an die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht vorsieht. Wenn in Deutschland ein Asylantrag gestellt worden sei, dann könne Deutschland selbst prüfen, ob der Antragsteller Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes habe; nach dem negativen Abschluss einer solchen Prüfung sei der Erlass einer Abschiebungsandrohung für das Herkunftsland mit Unionsrecht vereinbar. Dabei könne dahinstehen, ob die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Rs. C-362/22) von vornherein auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht übertragbar seien, weil diese anders als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglicherweise nicht nur deklaratorischen Charakter habe.

Jedenfalls unterscheide sich die hier vorliegende Konstellation von einem Auslieferungsverfahren grundlegend dadurch, dass eine mögliche Umgehung der Vorschriften über die Aberkennung des internationalen Schutzes nicht drohe, wenn die zuständige Behörde auf Antrag des Betroffenen die Zuerkennung internationalen Schutzes neu geprüft habe. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. September 2020 (Az. 2 BvR 2082/18) entschieden habe, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Falle einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei, habe es zur Begründung lediglich auf zwei Literaturstellen verwiesen. Da es in dieser Entscheidung primär um die Frage ging, ob ein Asylantrag als unzulässig statt als unbegründet hätte abgelehnt werden müssen, nicht aber um die Bindungswirkung einer Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn ein zulässiges Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wurde, sei aus der Entscheidung nichts ableitbar.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871