Subsidiärer Schutz bei familiärer Bedrohung in Tschetschenien

Mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2024 (Az. 2 A 863/19.A) hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen nicht nur ein fast fünf Jahre bei ihm anhängiges Berufungsverfahren abgeschlossen, sondern auch noch einer aus Tschetschenien geflohenen Frau subsidiären Schutz zugesprochen, die durch Familienangehörige wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen bedroht wurde. Der Klägerin drohe, durch einen Angehörigen ihrer Familie getötet zu werden oder zumindest anderen Gewalttaten ausgesetzt zu sein und damit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu erleiden. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Familie der Klägerin willens und in der Lage wäre, sie auch in anderen Landesteilen Russlands aufzuspüren und zurück nach Tschetschenien zu verbringen. Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe habe die Klägerin dagegen nicht, weil für das Bestehen einer solchen sozialen Gruppe auf das Herkunftsland insgesamt abzustellen sei und weil nicht anzunehmen sei, dass die im Nordkaukasus bzw. in Tschetschenien herrschenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen in der gesamten Russischen Föderation gälten.

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ISSN 2943-2871