Dem Erlöschen eines Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei einem länger als sechs Monate andauernden Auslandsaufenthalt kann entgegenstehen, dass ein schwerwiegender Rechts- oder Beratungsfehler der Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung ursächlich für das Überschreiten der Wiedereinreisefrist bzw. das Unterlassen eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrags war, sagt das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 7. Februar 2025 (Az. 2 B 386/24). Es sei anerkannt, dass sich Behörden ausnahmsweise nicht auf die Versäumnis einer die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürften, wenn sie die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert hätten. Im entschiedenen Verfahren habe die Ausländerbehörde einen schwerwiegenden, schlechterdings nicht nachvollziehbaren Fehler begangen, weil sie die Antragstellerin, der ihre deutsche Aufenthaltskarte auf einer Auslandsreise abhandengekommen war, nach einem anschließend bei der deutschen Botschaft gestellten Visumantrag nicht darauf hingewiesen habe, dass sie für die Rückkehr nach Deutschland kein Visum benötige und weil sie zudem gegenüber der deutschen Botschaft ihre Zustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums an die Antragstellerin versagt habe.
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