Das Amtsgericht Ingolstadt nimmt es in seinem Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az. 1 XIV 170/25 (B)) mit den zeitlichen Höchstgrenzen der Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3, 4 AufenthG nicht so genau. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, der sich nach Verbüßung seiner Strafhaft seit Ende November 2024 und damit mittlerweile länger als sechs Monate in Abschiebungshaft befindet, soll nach Afghanistan abgeschoben werden; das Amtsgericht ordnet drei weitere Monate Abschiebungshaft an, weil der Betroffene eine Abschiebung „durch seine Weigerung“ vereitelt habe und die Voraussetzung des § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG für die Anordnung von mehr als sechs Monaten Haft damit vorliege.
Worin die konkrete Weigerung des Betroffenen liegen soll, die dem Gericht zur Rechtfertigung seiner weiteren Inhaftierung diente, erläutert der Beschluss nicht mit einem einzigen Wort. Die bloße Weigerung, freiwillig auszureisen, kann ja schon wegen der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Mai 2010, Az. V ZB 193/09) nicht gemeint sein, und die vom Gericht angenommene Fluchtgefahr genügt ebenso nicht.
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