EuGH soll begründete Furcht definieren

Ein spannendes neues Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-440/25) ist vor kurzem beim Europäischen Gerichtshof gelandet, in dem es unter anderem um die Frage geht, was unter „begründeter Furcht“ vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU zu verstehen ist. Das vorlegende niederländische Gericht schlägt vor, für die Beantwortung dieser Frage auf das vom deutschen Bundesverwaltungsgericht formulierte Kriterium eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen abzustellen, so dass gefragt werden müsse, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar erscheine. Eine mathematische Wahrscheinlichkeitsrechnung sei demgegenüber meistens unmöglich, da der ganz überwiegende Teil der Länderinformationen qualitativer Art sei.

Die niederländische Sprachfassung des Vorabentscheidungsersuchens ist deutlich umfangreicher ausgefallen als die vom Gerichtshof bereitgestellte deutsche Übersetzung und enthält außerdem zahlreiche Fußnoten, wenngleich die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts nur auf dem Umweg über den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. August 2018 (Az. 2 LA 1584/17) zitiert wird. In dem Verfahren geht es nicht nur um die Frage, was begründete Furcht ist, sondern auch um die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit „verwestlichter“ Frauen zu einer bestimmten sozialen Gruppe und um nationale Kompetenzverteilungen zwischen Asylbehörden und Gerichten. Im Verfassungsblog stellen Türkan Ertuna Lagrand und Salvatore Nicolosi das Vorabentscheidungsersuchen im Detail vor.

Kommentare

Ein Kommentar zu „EuGH soll begründete Furcht definieren“

  1. Avatar von Florian Hasel
    Florian Hasel

    Die Schlussanträge der Generalanwältin vom 04.12.2025 sind nun da – wenngleich sie immer noch nicht ins Deutsche übersetzt wurden (…vielleicht weil die Übersetzung der „reasonable chance“ in Rz 79 gerade mit besonderer Wachsamkeit und Vorsicht vorgenommen wird?:-) https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0440-25-00000000RP-01-P-01/CONCL/307168-EN-1-html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871