Das Verwaltungsgericht Würzburg geht in seinem Beschluss vom 26. September 2025 (Az. W 8 S 25.34549) davon aus, dass für homosexuelle Männer in der Türkei eine inländische Fluchtalternative in einzelnen Stadtteilen von Großstädten wie Ankara, Izmir, Adana und Istanbul sowie in einigen Gegenden an der Südküste existiert. Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten werde, dass eine solche inländische Fluchtalternative nicht bestehe, weil einzelne Stadtteile keinen Teil des Zielstaates im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG darstellten, so sei dem nicht zu folgen. Der Begriff des Landesteils in § 3e AsylG sei nicht legaldefiniert und auch wenn es üblich sei, bei der Subsumtion an vorhandene geopolitische Untergliederungen, wie etwa an einzelne Regionen oder Provinzen anzuknüpfen, sei eine solche Anknüpfung nicht zwingend. Entscheidend sei vielmehr, dass der dem Betroffenen faktisch als verfolgungssicherer Ort zur Verfügung bestehende Bereich eine hinreichende Größe aufweise, um eine nachhaltige Sicherheit zu bieten und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten.
Das Verwaltungsgericht Würzburg argumentiert paternalistisch im sozusagen wohlverstandenen Interesse des Klägers, der in einem der genannten Stadtviertel doch von „Gleichgesinnten der LGBT-Community“ umgeben wäre, die ihm ihrerseits „mit Rat und Tat“ zur Seite stehen könnten. Um ein einzelnes „Ghetto“ gehe es dabei nicht, weil angesichts der verschiedenen geographischen Bereiche noch ein akzeptabel großer Raum verbleibe, in dem Homosexuelle entsprechend ihrer sexuellen Orientierung leben und sich entfalten könnten, ohne dass ihre Menschenwürde verletzt werde. Das sehen andere Verwaltungsgerichte zumindest im Ergebnis durchaus anders, etwa das Verwaltungsgericht Berlin im März 2025 oder das Verwaltungsgericht Köln im Juni 2025.


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