Keine interne Fluchtalternative für LGBTQI+-Personen in der Türkei

In seinem Urteil vom 8. Januar 2025 (Az. 17 K 248/23 A) geht das Verwaltungsgericht Berlin davon aus, dass LGBTQI+-Personen in der Türkei keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Die LGBTQI+-Gemeinschaft in der Türkei sehe sich einer erheblichen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, dabei bildeten gewalttätige Übergriffe nur den schwerwiegendsten Ausschnitt einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die in der türkischen Gesellschaft fest verankert sei, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führe und von staatlichen Akteuren noch aktiv befeuert werde. Soweit teilweise „liberalere“ Stadtviertel einiger türkischer Großstädte als interne Fluchtalternativen genannt würden, stellten solche Stadtviertel bereits keinen „Teil des Zielstaates“ im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG dar, in denen Betroffene hinreichend vor Verfolgung geschützt wären. Außerdem sei unter Berücksichtigung des Mietniveaus in diesen Stadtvierteln nicht zu erwarten, dass Betroffene ihr Existenzminimum dort sichern könnten.

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ISSN 2943-2871