Inländische Fluchtalternative für Homosexuelle in der Türkei

Das Verwaltungsgericht Würzburg geht in seinem Beschluss vom 26. September 2025 (Az. W 8 S 25.34549) davon aus, dass für homosexuelle Männer in der Türkei eine inländische Fluchtalternative in einzelnen Stadtteilen von Großstädten wie Ankara, Izmir, Adana und Istanbul sowie in einigen Gegenden an der Südküste existiert. Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten werde, dass eine solche inländische Fluchtalternative nicht bestehe, weil einzelne Stadtteile keinen Teil des Zielstaates im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG darstellten, so sei dem nicht zu folgen. Der Begriff des Landesteils in § 3e AsylG sei nicht legaldefiniert und auch wenn es üblich sei, bei der Subsumtion an vorhandene geopolitische Untergliederungen, wie etwa an einzelne Regionen oder Provinzen anzuknüpfen, sei eine solche Anknüpfung nicht zwingend. Entscheidend sei vielmehr, dass der dem Betroffenen faktisch als verfolgungssicherer Ort zur Verfügung bestehende Bereich eine hinreichende Größe aufweise, um eine nachhaltige Sicherheit zu bieten und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten.

Das Verwaltungsgericht Würzburg argumentiert paternalistisch im sozusagen wohlverstandenen Interesse des Klägers, der in einem der genannten Stadtviertel doch von „Gleichgesinnten der LGBT-Community“ umgeben wäre, die ihm ihrerseits „mit Rat und Tat“ zur Seite stehen könnten. Um ein einzelnes „Ghetto“ gehe es dabei nicht, weil angesichts der verschiedenen geographischen Bereiche noch ein akzeptabel großer Raum verbleibe, in dem Homosexuelle entsprechend ihrer sexuellen Orientierung leben und sich entfalten könnten, ohne dass ihre Menschenwürde verletzt werde. Das sehen andere Verwaltungsgerichte zumindest im Ergebnis durchaus anders, etwa das Verwaltungsgericht Berlin im März 2025 oder das Verwaltungsgericht Köln im Juni 2025.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871