Keine geplante Festnahme ohne Haftbeschluss oder ohne Rechtsgrundlage

Art. 104 Grundgesetz enthält sogenannte grundrechtsgleiche Rechte: Das sind Rechte, die zwar keine „echten“ Grundrechte sind, deren Verletzung man aber dennoch in einer Verfassungsbeschwerde rügen kann (siehe Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG ordnet an, dass man nur auf Grundlage eines „förmlichen“ Gesetzes, d.h. einer gerade als „Gesetz“ verkündeten Rechtsnorm, festgenommen und inhaftiert werden darf. Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG regelt, dass über eine Freiheitsentziehung nur ein Richter zu entscheiden hat, also insbesondere keine Verwaltungsbehörde (sofern nicht die in Art. 104 Abs. 2 S. 2, 3 GG geregelten Ausnahmen einschlägig sind). Alles nicht so kompliziert, sollte man meinen. Tatsächlich aber nicht so einfach, musste das Bundesverfassungsgericht feststellen, das in drei Beschlüssen vom 4. (Az. 2 BvR 329/22 sowie 2 BvR 330/22) und 5. (Az. 2 BvR 1191/22) August 2025 Beschlüsse von Haftgerichten und Haftbeschwerdegerichten aufgehoben hat, weil sie gegen Art. 104 GG, gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Recht auf Freiheit der Person) und zum Teil auch noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verstoßen haben.

In einem der Verfahren (Az. 2 BvR 330/22) hatte eine Verwaltungsbehörde die vorläufige Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 8 und 9 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in Verbindung mit Art. 15 der EU-Rückführungsrichtlinie 2018/115/EG angeordnet. Das könne nicht funktionieren, so das Bundesverfassungsgericht, weil Regelungen in EU-Richtlinien, die zwar an sich der Umsetzung in nationales Recht bedürften, in bestimmten Fällen auch unmittelbar angewendet werden könnten, eine solche unmittelbare Anwendung aber stets (!) nur zugunsten des Einzelnen und nie zugunsten des Staates in Frage komme. Außerdem hatten die Behörden die Inhaftierung der Betroffenen in allen drei Verfahren geplant und sie zur Vorführung vor den Haftrichter vorläufig festgenommen, ohne dafür eine vorherige (einstweilige) richterliche Haftanordnung zu erwirken: Auch dies sei verfassungswidrig gewesen, weil von der Ausländerbehörde konkret geplante Freiheitsentziehungen regelmäßig einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürften. Vollzugsbeamte der Polizei, die von der Ausländerbehörde gebeten worden seien, einen Ausländer im Wege der Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen, könnten sich regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine richterliche Anordnung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden könne.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu den drei Beschlüssen am 28. Oktober 2025 auch eine ausführliche Pressemitteilung veröffentlicht.

Nun gut, es ist ja auch schon fast vier Wochen her, seit hier im Newsletter zum letzten Mal über verfassungswidrige Abschiebungshaft und einen entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berichtet wurde. Im August wurde auch berichtet, im Mai diesen Jahres sogar zweimal (hier und hier).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871