Kein Ausreisegewahrsam ohne Ermessensausübung

In drei Beschlüssen vom 20. Oktober 2025 (Az. XIII ZB 78/22, XIII ZB 81/22 und XIII ZB 86/22) hat der Bundesgerichtshof eine rechtswidrige Anordnung von Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gerügt. § 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG sehe ein Anordnungsermessen vor, das das Haftgericht zwingend ausüben müsse, indem es zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung abwäge. Wenn eine solche Abwägung fehle, dann würden die Rechte des Betroffenen verletzt und sei der Gewahrsam rechtswidrig.

Der Bundesgerichtshof hat das schon im Juni 2025 einmal so entschieden, siehe den Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. XIII ZB 7/24), dort Rn. 10. Der Wortlaut von § 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG spricht klar davon, dass ein Ausländer in Gewahrsam genommen werden „kann“, aber eben nicht muss. Es ist durchaus unverständlich, warum Haftgerichte sich mit einer aufmerksamen Lektüre des Gesetzestextes offenbar so schwertun.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871