Grundsätzliche Bedeutung möglicher Kampfeinsätze russischer Wehrpflichtiger

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 (Az. 2 A 541/24.A) die Berufung in einem asylgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob wehrdiensttauglichen russischen Staatsangehörigen im wehrdienstpflichtigen Alter, die noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, auch und gerade im Falle einer tschetschenischen Abstammung bei einer Rückführung in die Russische Föderation die unmittelbare Einziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht und der Einsatz zu Kampfhandlungen in der Ukraine droht. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der erstinstanzlichen Rechtsprechung, nämlich bei den Verwaltungsgerichten Chemnitz und Dresden, unterschiedlich beantwortet werde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt worden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es etwa bereits vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das im August 2024 einen Einsatz in der Ukraine im Fall einer Einberufung zum Grundwehrdienst für unwahrscheinlich gehalten hatte.

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ISSN 2943-2871