Grundsätzliche Bedeutung möglicher Kampfeinsätze russischer Wehrpflichtiger

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 (Az. 2 A 541/24.A) die Berufung in einem asylgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob wehrdiensttauglichen russischen Staatsangehörigen im wehrdienstpflichtigen Alter, die noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, auch und gerade im Falle einer tschetschenischen Abstammung bei einer Rückführung in die Russische Föderation die unmittelbare Einziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht und der Einsatz zu Kampfhandlungen in der Ukraine droht. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der erstinstanzlichen Rechtsprechung, nämlich bei den Verwaltungsgerichten Chemnitz und Dresden, unterschiedlich beantwortet werde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt worden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es etwa bereits vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das im August 2024 einen Einsatz in der Ukraine im Fall einer Einberufung zum Grundwehrdienst für unwahrscheinlich gehalten hatte.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871