Kein Schutz für tschetschenische Wehrpflichtige

In zwei Urteilen vom 22. August 2024 (Az. 12 B 17/23 und 12 B 18/23) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ungediente junge Männer russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volkszugehörigkeit in Russland keine Gefahr laufen, für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden, jedenfalls wenn sie sich außerhalb Tschetscheniens aufhalten. Zwar bestehe in Tschetschenien die Gefahr, außerhalb einer Einberufung zum Wehrdienst zwangsweise für sogenannte Freiwilligenbataillone für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden, jedoch könnten sich betroffene Tschetschenen grundsätzlich in anderen Landesteilen Russlands niederlassen und seien dort vor Verfolgung sicher, soweit sie nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten seien und daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen oder tschetschenischen Sicherheitsbehörden anzunehmen sei. Tschetschenen würden dort nach den allgemeinen Regeln und ohne Berücksichtigung der in Tschetschenien geltenden Quote für die Ableistung des Wehrdiensts herangezogen, ihnen drohe aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kein Kampfeinsatz in der Ukraine, Einsätze von Grundwehrdienstleistenden auf russischem Territorium in Grenzregionen zur Ukraine zur Abwehr ukrainischer Gegenoffensiven stellten keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die in erster Instanz in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes erfolgreichen Klagen insgesamt abgewiesen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871