Ausbildungsduldung auch nach unzulässigem Asylantrag

In seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. 11 B 165/25) beschäftigt sich das Verwaltungsgericht Schleswig im Detail mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsduldung gemäß § 60c AufenthG und mit der Auslegung der in § 60a Abs. 6 AufenthG geregelten Ausschlussgründe. Insbesondere folge aus dem Unterlassen einer freiwilligen Ausreise nach Griechenland als dem zuständigen Dublin-Staat nicht, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), da eine (mögliche) freiwillige Ausreise gerade keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der Norm darstelle.

In dem Verfahren war der Asylantrag des Klägers nach Aufnahme einer Ausbildung als unzulässig abgelehnt worden, was den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung aus Sicht des Gerichts aber nicht beeinträchtigte. Der Beschluss ist lesenswert, weil der Sachverhalt in dem entschiedenen Verfahren einigermaßen komplex war, aber vom Gericht gut und leicht nachvollziehbar aufbereitet wurde.

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ISSN 2943-2871