Nicht-sicherer Herkunftsstaat ohne große Folgen

Kann Georgien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 noch ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG sein, oder muss diese Vorschrift im Fall wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben, weil Georgien nicht sein gesamtes Staatsgebiet kontrolliert (nämlich Abchasien und Südossetien nicht)? Das VG Karlsruhe ist in seinen beiden Urteilen vom 14. November 2025 (Az. A 18 K 4074/25 und A 18 K 4125/25), zu denen es am 1. Dezember 2025 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat, wie praktisch der Rest der deutschen Rechtsprechung der Ansicht, dass Georgien derzeit kein sicherer Herkunftsstaat mehr ist.

Interessanter als die Ausführungen zu den Anforderungen an sichere Herkunftsstaaten (die ab Juni 2026 mit dem Inkrafttreten der GEAS-Reform ohnehin gelockert werden) ist die Beschäftigung des Gerichts mit der Frage, ob sich für die Kläger, deren Asylanträge auch aus Sicht des Gerichts zu Recht abgelehnt wurden, aus der Nichtanwendung von § 29a AsylG greifbare Vorteile ergeben, etwa im Hinblick auf die Ablehnung der Anträge gerade als offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen sei das nicht der Fall, so das Gericht, weil es dafür entweder am Rechtsschutzbedürfnis oder am Feststellungsinteresse fehle. Lediglich das auf § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützte unbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot (nicht mit dem bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu verwechseln) sei aufzuheben, weil die Asylanträge ja nicht gerade „nach § 29a Abs. 1 AsylG“ als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden seien.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871