EuGH hat über Frontex-Klagen entschieden

In zwei Urteilen vom 18. Dezember 2025 (Rs. C-136/24 P, Hamoudi gg. Frontex und Rs. C-679/23 P, WS u.a. gg. Frontex) hat der Europäische Gerichtshof zwei Urteile des Gerichts der Europäischen Union aufgehoben, in denen das Gericht Schadensersatzklagen gegen die EU-Grenzschutzagentur Frontex abgewiesen hatte.

In der Hamoudi-Entscheidung hat der Gerichtshof eine Verletzung des Rechts des Klägers auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz festgestellt, weil das Gericht die Regeln über die Beweislast und die Beweisaufnahme im Kontext eines angeblichen Pushbacks, an dem Frontex beteiligt gewesen sein solle, nicht richtig angewendet habe. Wenn ein Kläger behaupte, Opfer eines Pushbacks zu sein, und dazu Angaben mache, die so hinreichend detailliert, spezifisch und übereinstimmend seien, dass sie einen Anscheinsbeweis darstellen könnten, sei das Gericht verpflichtet, eine Beweisaufnahme durchzuführen, um beurteilen zu können, ob der Pushback tatsächlich stattgefunden habe und der Kläger dabei anwesend gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätte das Gericht dementsprechend Maßnahmen treffen müssen, um von Frontex alle relevanten Informationen zu erhalten, über die die Agentur verfüge. In der WS-Entscheidung hat der Gerichtshof kritisiert, dass das Gericht die Rolle und die Pflichten von Frontex bei einer Abschiebung nicht richtig bewertet habe, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Haftung der Agentur für die Verletzung von Grundrechten abgeschobener Personen.

Beide Urteile sind noch nicht in deutscher Sprache verfügbar, der Gerichtshof hat aber deutschsprachige Pressemitteilungen veröffentlicht (Hamoudi, WS). Eine ausführliche Analyse dieser beiden wichtigen Entscheidungen gibt es von Catharina Ziebritzki im Verfassungsblog.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871