Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 2 BvR 1792/25) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Nichtaushändigung einer Einbürgerungsurkunde richtete. Im behördlichen Verfahren war der Termin für die Aushändigung der Urkunde, mit der die Einbürgerung wirksam wird, einen Tag zu spät vorgesehen, so dass die Einbürgerung wegen einer dann in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage nicht mehr vollzogen werden durfte.
Das Bundesverfassungsgericht konnte es sich leicht machen und darauf verweisen, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zunächst der Rechtsweg erschöpft sein muss, was hier unstreitig nicht der Fall war. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich unmittelbar gegen die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes richtete, sei sie nicht substantiiert gewesen. Der Beschwerdeführer, ein Arzt aus Berlin, war nicht anwaltlich vertreten. Er wird mit der Aussage zitiert, dass ihm ChatGPT „das nötige Wissen und die passenden Formulierungen geliefert“ habe.

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