Ende der Turbo-Einbürgerung auch bei laufenden Verfahren

Die Abschaffung der bislang in § 10 Abs. 3 StAG geregelten „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren, die Ende Oktober 2025 aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz gestrichen wurde, hat für auf die gestrichene Norm gestützte laufende Einbürgerungsverfahren die Folge, dass die Einbürgerungsanträge abzulehnen sind, sagt das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 3. Dezember 2025 (Az. 8 K 5461/25.TR), über den das Gericht auch in einer Pressemitteilung berichtet. Der Gesetzgeber habe keine Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren vorgesehen, so dass es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Betroffene könnten sich außerdem auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Welche durchaus ungerechten Folgen die Abschaffung der Turbo-Einbürgerung haben kann, zeigt ein Beispiel aus Berlin (Paywall), in dem die Übergabe der (bereits unterschriebenen) Einbürgerungsurkunde für einen Tag zu spät geplant war, d.h. für den Tag nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, so dass sie gar nicht mehr ausgehändigt wurde, und die Einbürgerung dementsprechend nicht wirksam wurde. Der Berliner Behördenleiter wird mit der Aussage zitiert, dass der Gesetzgeber solche Fälle „bewusst in Kauf genommen, wenn nicht sogar gewollt“ habe. Der in dem Fall Betroffene hat Verfassungsbeschwerde erhoben, die aber wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

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ISSN 2943-2871