Mitverursachung ist auch eine Verursachung

Wenn eine Asylbehörde neun Monate nach Stellung eines Asylantrags noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat, dann muss dem Antragsteller gemäß Art. 15 Abs. 1 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt gewährt werden, es sei denn, dass ihm die Verzögerung „zur Last gelegt“ werden kann. In seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Rs. C-742/24) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das auch gilt, wenn mehrere Ursachen zusammenwirken und eine Verzögerung verursachen. In so einem Fall könne einem Antragsteller allerdings nur ein Bruchteil des Zeitraums zur Last gelegt werden.

In dem Verfahren ging es um einen im Asylverfahren in Irland angeblich nicht rechtzeitig ausgefüllten Fragenbogen. Bereits die diversen involvierten irischen Gerichte waren sich nicht einig, ob und in welchem Ausmaß die Verzögerung gerade dem Antragsteller „zur Last“ gelegt werden konnte. Der Gerichtshof will zwischen einer „völlig fehlenden“ Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Asylbehörde und einer lediglich „mangelnden“ Zusammenarbeit unterscheiden und geht davon aus, dass es sich (nur) um eine Frage der Zurechenbarkeit handelt (Rn. 40 des Urteils) . Das halte ich für falsch, weil es doch jedenfalls auch um eine Frage der Vorwerfbarkeit geht, d.h. um ein Verschulden.

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ISSN 2943-2871