Objektiv willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung des Beschwerdegerichts

In extremen Ausnahmefällen kommt bei Vorliegen eines besonders schweren Mangels die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen in Betracht, und dazu gehören Melde- und Wohnsitzauflagen, die das Haftbeschwerdegericht in „objektiv willkürlicher Zuständigkeitsüberschreitung“ als gesetzlich unzulässige Rechtsfolge angeordnet hat, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. XIII ZB 58/25). Die ordentlichen Gerichte seien gemäß § 424 FamFG nur im Fall der Aussetzung der Vollziehung einer angeordneten Freiheitsentziehung zur Anordnung von Auflagen befugt, nicht dagegen bei Aufhebung der Haftanordnung. Gleichwohl habe das Beschwerdegericht im entschiedenen Verfahren zusammen mit der Aufhebung der Haftanordnung angeordnet, dass sich der betroffene Ausländer täglich beim Polizeirevier der vom Gericht bestimmten Stadt bis spätestens 18 Uhr zu melden und in dieser Stadt einen Wohnsitz zu begründen habe. Dies stehe in Widerspruch zu der sich aus § 61 Abs. 1d AufenthG ergebenden Verpflichtung des Betroffenen, sich in einer anderen als der vom Gericht bestimmten Stadt aufzuhalten, die nur durch die zuständige Ausländerbehörde geändert werden könne, nicht aber durch ein Gericht. Durch die gesetzeswidrige Wohnsitzauflage sei nunmehr unklar, welche Ausländerbehörde für die weitere Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig sei.

Der Bundesgerichtshof verleiht seinem Unmut über „die in keiner Weise begründete Zuständigkeitsanmaßung“ des Landgerichts seitenlang Ausdruck, was für die betroffene 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vermutlich keine besonders erheiternde Lektüre darstellte. Um einen ähnlichen Konflikt von aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflagen zu kollidierenden Wohnsitzauflagen aus anderen Rechtsgebieten, nämlich einer strafgerichtlichen Weisung zur Wohnsitznahme, ging es Ende 2024 in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

ISSN 2943-2871