Keine Haft bei Dublin-Überstellungshindernis

Dublin-Überstellungshaft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO darf nicht angeordnet werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. XIII ZB 8/23), wenn im Zeitpunkt der Haftanordnung feststeht, dass der Überstellung ein tatsächliches Hindernis im Wege steht. Das gelte auch dann, wenn weder das Haftgericht noch die antragstellende Behörde von dem Hindernis Kenntnis gehabt hätten, solange es nur eine andere deutsche Behörde zu vertreten habe.

In dem Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde zwar mitgeteilt, dass eine geplante Dublin-Überstellung nach Italien wegen Kapazitätsproblemen abgesagt worden war, diese Mitteilung hatte die Ausländerbehörde aber offenbar erst nach fast zwei Monaten, und erst nach Beginn des Haftvollzugs, erreicht (siehe Rn. 8 des Beschlusses). Das reicht für die Rechtswidrigkeit der Haft, meinte der Bundesgerichtshof, weil Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden (hier: BAMF) der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen sind.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871