Keine Haft bei Dublin-Überstellungshindernis

Dublin-Überstellungshaft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO darf nicht angeordnet werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. XIII ZB 8/23), wenn im Zeitpunkt der Haftanordnung feststeht, dass der Überstellung ein tatsächliches Hindernis im Wege steht. Das gelte auch dann, wenn weder das Haftgericht noch die antragstellende Behörde von dem Hindernis Kenntnis gehabt hätten, solange es nur eine andere deutsche Behörde zu vertreten habe.

In dem Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde zwar mitgeteilt, dass eine geplante Dublin-Überstellung nach Italien wegen Kapazitätsproblemen abgesagt worden war, diese Mitteilung hatte die Ausländerbehörde aber offenbar erst nach fast zwei Monaten, und erst nach Beginn des Haftvollzugs, erreicht (siehe Rn. 8 des Beschlusses). Das reicht für die Rechtswidrigkeit der Haft, meinte der Bundesgerichtshof, weil Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden (hier: BAMF) der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen sind.

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ISSN 2943-2871