Das Verwaltungsgericht Karlsruhe informiert in einer Pressemitteilung vom 27. Mai 2025 über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 (Az. A 8 K 5682/24), in dem es entschieden hat, dass in Syrien keine vorübergehend ungewisse Lage gemäß § 24 Abs. 5 AsylG mehr besteht, weshalb das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht länger berechtigt ist, eine Entscheidung über Asylanträge von syrischen Schutzsuchenden aufzuschieben. Anlass für die vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG sei eine für die Beurteilung notwendige besondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland; der Zweck des Zuwartens bestehe darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu ermöglichen. Inzwischen lägen jedoch diverse Erkenntnismittel zur veränderten Lage in Syrien vor, unter anderem ein vom Bundesamt im März 2025 selbst erstellter ausführlicher Länderreport.
Es wird vom jeweiligen Einzelfall abhängen, ob man das Bundesamt wie hier dazu verpflichten lassen will, über einen Asylantrag syrischer Schutzsuchender zu entscheiden, oder ob man die Verzögerung nicht vielmehr bewusst in Kauf nimmt, um zumindest Zeit zu gewinnen. In der Sache geht nämlich auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht mehr ohne Weiteres davon aus, dass syrische Schutzsuchende nach dem Sturz des Assad-Regimes noch Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes haben, siehe etwa das Urteil vom 22. April 2025 (Az. A 8 K 7034/24).
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